Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung unserer Geschäftsbedingungen:
WIT Werner Industrie Technik GmbH, Kontroll- und Nachbearbeitungsservice, Prozessbegleitende Prüfung, ist ein Fullservice-Dienstleister im Qualitätsmanagement. Wir führen die uns erteilten Aufträge auf der Grundlage unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) aus.
Unsere Auftraggeber erkennen diese Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an. Die Geschäftsbedingungen gelten nach Vertragsabschluss für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung, ohne dass sie erneut vereinbart werden müssen.
Änderungen und Abweichungen sind schriftlich zu vereinbaren. Ohne eine abweichende schriftliche Vereinbarung gehen unsere allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbe-dingungen den Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners vor.
2. Vertragsabschluss, Vertragsbedingung:
Der Vertrag kommt nach Bestellung durch unsere Bestätigung oder durch die Ausführung der übertragenen Leistungen zu Stande.
Eine außerplanmäßige Beendigung von Aufträgen bedarf zusätzlich zu mündlichen/tele-fonisch getroffenen Absprachen, eine schriftliche Benachrichtigung an die E-Mail-Adresse info-wit@gmx.net
3. Zahlungsbedingungen, Einwendung:
Wir rechnen mit unseren Auftraggebern auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung ab. Wartezeiten auf Grund von Maschinen- und Anlagenstillständen, verzögerter Materialbereitstellungen oder sonstigen Verzögerungen, die nicht von WIT Werner Industrie Technik verursacht sind, hat der Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
Die Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Nach diesem Zeitraum werden die gesetzlichen Verzugszinsen und der weitere Verzögerungsschaden geschuldet.
WIT Werner Industrie Technik ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist WIT Werner Industrie Technik berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf ein Bankkonto von WIT Werner Industrie Technik gutgeschrieben wurde.
WIT Werner Industrie Technik ist berechtigt, bei Aufträgen mit einer Laufzeit von über 2 Wochen Zwischenrechnungen zu stellen. Diese Zwischenrechnungen erfolgen in Abständen von jeweils einer Woche nach dem Beginn der Arbeiten. Für die Fälligkeit gelten die vorstehenden Regelungen.
Erhebt der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Wochen nach Ausstellungsdatum der Rechnung Einspruch, so gilt die Rechnung als vom Auftraggeber angenommen und in vollem Umfang akzeptiert. Reklamationen danach bzw. Beanstandungen von Rechnungsinhalten sind nach dem Fristablauf ausgeschlossen.
Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich oder wird uns bekannt, dass unsere Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluss gefährdet waren, ist WIT Werner Industrie Technik berechtigt, unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung des Rechnungsgesamtbetrages einzufordern. Dies gilt entsprechend, wenn beim Auftraggeber die Zahlung einer Einzelrechnung zweimalig erfolglos angemahnt wurde.
4. Lieferverzögerung, Haftung, Gewährleistung:
WIT Werner Industrie Technik ist verpflichtet, die übertragenen Dienstleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Abreden fristgerecht auszuführen.
Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantragsstellung entfällt unsere Liefer- und Leistungsverpflichtung. Diese entfällt im übrigen bei grundlegenden Betriebs-Störungen, insbesondere solchen in Folge von WIT Werner Industrie Technik nicht zu vertretender Streiks und Aussperrungen bei uns oder bei unseren Lieferanten oder bei deren Unterlieferanten, behördlichen Anordnungen, Verkehrsstörungen, Umwelt- und Naturkatastrophen, Kriegszuständen oder anderen Fällen höherer Gewalt, welche die vertragsgemäße Leistung verhindern oder beeinträchtigen, für die Dauer und für den Umfang der entstandenen Behinderungen auch hinsichtlich der Nacherfüllung. Eine Ersatzpflicht besteht in diesen Fällen nicht.
Etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind gegenüber WIT Werner Industrie Technik unverzüglich anzuzeigen. Sie werden zunächst auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen WIT Werner Industrie Technik stehen nur dem Auftraggeber unmittelbar zu und sind nicht übertragbar. Die Haftung von WIT Werner Industrie Technik für Schäden aus ihrer Tätigkeit wird ausgeschlossen, sofern sie nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht wurden.
Reklamationsansprüche müssen innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden.
5. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz:
Die Tätigkeiten des WIT Werner Industrie Technik Mitarbeiters unterliegt den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes; die hieraus sich ergebenen Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Auftraggeber unbeschadet der Pflichten des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren.
Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BGV A 4 ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass jeder WIT Werner Industrie Technik Mitarbeiter, der für sie oder im Auftrag Tätigkeiten ausübt, von denen nach Feststellung der Organisation des Auftraggebers (eine) bedeutende Umweltauswirkung ausgehen (kann) können, durch Ausbildung, Schulung oder Erfahrung qualifiziert ist, und muss damit verbundene Aufzeichnungen aufbewahren.
6. Deutsches Recht, Gerichtsstand:
Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen WIT Werner Industrie Technik und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des restlichen Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Bestimmung treten, deren Wirkungen der weggefallenen Bestimmung der AGB’s am nächsten kommen.
Kontakt
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